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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Hinterlegter Geldbetrag: Das ist bei der Pfändung zu beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis kommt es ständig vor, dass Gelder bei Gericht hinterlegt werden und der Auszahlungsanspruch des Schuldners anschließend durch Gläubiger gepfändet wird. Will dann der Pfändungsgläubiger hierauf zugreifen, stößt er dabei regelmäßig auf Widerstand der Hinterlegungsstelle. Der folgende Beitrag klärt auf, was in solchen Fällen zu beachten ist. |

    1. Diese Ansprüche sind zu pfänden

    Um auf den hinterlegten Betrag zuzugreifen, muss der Gläubiger folgende Ansprüche pfänden und sich überweisen lassen:

     

    a) Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des hinterlegten Betrags

    Dieser Zahlungsanspruch ist als reine Geldforderung nach § 829 ZPO zu pfänden. Dem erforderlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht genügt, wenn im PfÜB als Anspruchsgrundlage ohne nähere Hinweise lediglich ein Anspruch „aus sämtlichen den Schuldner betreffenden Hinterlegungsgeschäften“ angegeben wird (KG JurBüro 81, 784). Es muss daher der zuständigen Hinterlegungsstelle ein sicheres und zuverlässiges Auffinden des Hinterlegungsvorgangs möglich sein. Insofern ist zumindest das Aktenzeichen des Hinterlegungsvorgangs anzugeben.