· Fachbeitrag · Forderungspfändung
Künftige Hinterbliebenenrente: Es kommt nicht auf die Fälligkeit an
| Das AG Dresden hat am 28.8.20 (583 M 3133/20, Abruf-Nr. 219554 ) die Frage geklärt, ob eine Hinterbliebenenrente pfändbar ist, obwohl Voraussetzung für ihre Gewährung ist, dass der Versicherte, aus dessen Rentenkonto eine Witwen- oder Witwerrente zu zahlen ist, zuvor verstirbt. Genau diese Voraussetzung lag nicht vor, sodass die Drittschuldnerin als gesetzliche Rentenversicherungsträgerin gegen den PfÜB Erinnerung einlegte, weil ein Rechtsgrund für die gepfändete Leistung nicht vorhanden sei. |
Das AG wies die Erinnerung zu Recht als unbegründet zurück. Denn nach § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Nach § 832 ZPO erfasst die Pfändung auch die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Folge: Eine Fälligkeit ist daher nicht Voraussetzung für die Pfändung einer Forderung.
MERKE | Voraussetzung für die Pfändung einer künftigen Forderung ist vielmehr, dass der Rechtsboden der gepfändeten künftigen Forderung geschaffen ist (BGH VE 03, 130). |
Das war hier der Fall. Denn ist der Schuldner verheiratet und könnte ihm eine Hinterbliebenenrente zustehen, besteht somit kein Anlass, solche Ansprüche im PfÜB nur auszunehmen, weil die Leistung der Hinterbliebenenrente zusätzlich voraussetzt, dass der Ehepartner eines Schuldners verstirbt. Andernfalls wäre sonst auch die Pfändung künftiger Ansprüche eines noch nicht im Ruhestand befindlichen Schuldners aus der eigenen Rentenversicherung nicht pfändbar, da schon nicht feststeht, ob er das Renteneintrittsalter überhaupt erreicht oder einen Rentenantrag stellt. Es besteht daher keine Veranlassung, zwischen originären und abgeleiteten Rentenansprüchen zu unterscheiden.
Im Übrigen gilt: Ist der Schuldner unverheiratet und hat er keine Aussichten auf den Bezug einer Hinterbliebenenrente, geht die Pfändung ohnehin „ins Leere“, wodurch weder Schuldner noch Drittschuldnerin beschwert wären.
Weiterführender Hinweis
- Zukünftige Rentenansprüche sind pfändbar, VE 03, 130