· Fachbeitrag · Kindergeld
Kein Zählkindervorteil mehr für Gläubiger
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Seit dem 1.1.23 wird einheitlich für jedes Kind ein monatliches Kindergeld von 250 EUR gezahlt. Dies hat zur Folge, dass der sog. Zählkindervorteil bei der Pfändung entfällt und dem Gläubiger dadurch eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit genommen wird. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Anspruchsberechtigte Gläubiger
Pfändungsgläubiger sind ausschließlich Kinder, die „bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden“ (§ 76 Abs. 1 S. 1 EStG, § 54 Abs. 5 S. 1 SGB I). Zu unterscheiden sind Zahlkinder und Zählkinder:
- Zahlkinder sind Kinder, für die die Leistung tatsächlich erbracht wird. Fällt ein Kind aus der Kindergeldzahlung heraus, rücken die jüngeren Kinder auf die freigewordene Position nach.
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