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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Zugriff auf Ansprüche aus einem Zwangsversteigerungsverfahren

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In VE 12, 195 , haben wir das Verfahren zur Pfändung des Anspruchs gegen den Ersteher auf Zuschlagserteilung dargestellt. Der folgende Beitrag schließt hieran an und beschreibt die Vorgehensweise, wenn der Gläubiger gegen einen sogenannten Berechtigten vorgehen möchte, der einen Anspruch auf den zu verteilenden Erlös hat. |

    1. Grundsätze des Zwangsversteigerungsverfahrens

    Bleibt im Versteigerungstermin jemand mit seinem abgegebenen Gebot Meistbietender, erhält er durch das Vollstreckungsgericht zu diesem Betrag den Zuschlag erteilt. Er wird damit Eigentümer der Immobilie (§ 90 ZVG). Der - ehemalige - Schuldner hat damit sein Eigentum verloren. An dessen Stelle tritt dann der Anspruch auf Zahlung des Steigpreises an das Vollstreckungsgericht, das diesen in einem förmlichen Verteilungsverfahren in einer bestimmten Reihenfolge nach dem Rangklassenprinzip (§ 10 Abs. 1 ZVG) an sogenannte Berechtigte, die Ansprüche aus dem Objekt herleiten können, verteilt. Hierunter fallen solche Personen, deren Rechte am Grundstück erlöschen. An die Stelle des erlöschenden Rechts tritt der Anspruch auf Ersatz seines Wertes aus dem Versteigerungserlös. Es besteht somit die Möglichkeit, dass mehrere Berechtigte Ansprüche herleiten können. Im Einzelnen muss zwischen den Ansprüchen des Schuldners und des Gläubigers unterschieden werden.

    2. Anspruch des Schuldners auf Mehr- bzw. Übererlös

    In den Fällen, in denen der Steigpreis ausreicht, um sämtliche Grundstückbelastungen zu bedienen und dann noch Restbeträge übrig bleiben, spricht man von einem Über- bzw. Mehrerlös. Dieser steht dann dem Schuldner als ehemaligem Eigentümer gegen den Ersteher als Meistbietendem zu. Der Anspruch ist nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar.