· Fachbeitrag · Forderungspfändung
So pfänden Sie Ansprüche auf Kindergeld
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Bereits in VE 24, 98 haben wir über die Auswirkungen der Kindergelderhöhung zum 1.1.23 und über die Möglichkeit der Pfändung von Kindergeldansprüchen berichtet. Im Folgenden zeigen wir, wie dies funktioniert: |
1. So ist zu differenzieren
Das steuerrechtliche Kindergeld beträgt derzeit monatlich 255 EUR für jedes Kind (§ 66 Abs. 1 EstG). Gemäß § 76 EStG kann der Anspruch nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, für das Kindergeld festgesetzt und dem Berechtigten ausgezahlt wird, gepfändet werden. Letzteres hat der Gläubiger in seinem Antrag auf Erlass eines PfÜB darzulegen. Diese Voraussetzungen werden sich i. d. R. aus dem Vollstreckungstitel ergeben.
Die sozialrechtlichen Geldleistungen für Kinder betragen derzeit monatlich 255 EUR für jedes Kind (§ 6 Abs. 1 BKGG). Gemäß § 54 Abs. 5 S. 1 SGB I kann ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Kindergeld (§ 6 BKGG), Kinderzuschläge (§ 33b BVG und vergleichbare Rentenbestandteile (vgl. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB I) nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Letzteres hat der Gläubiger in seinem Antrag auf Erlass eines PfÜB darzulegen. Diese Voraussetzungen werden sich i. d. R. aus dem Vollstreckungstitel ergeben.
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