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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    So pfänden Sie den Anspruch eines Zeugen auf Entschädigung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Wer bei Gericht als Zeuge aussagt, hat für die damit versehenen finanziellen Belastungen einen Anspruch auf Entschädigung. Um diese auszugleichen, gibt das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (BGBl. I 718, 776) ihm einen Anspruch auf Erstattung mit der Anreise verbundener Aufwendungen. Auch dieser Anspruch ist pfändbar. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie dabei vorgehen müssen. |

    1. Eckpunkte der Zeugenentschädigungsansprüche

    Um Ansprüche aus dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz richtig pfänden zu können, müssen Sie dessen wichtigste Regelungen kennen. Diese fasst die folgende Checkliste zusammen:

     

    Checkliste / Die wichtigsten Zeugenentschädigungsansprüche

    • Fahrtkosten (§ 5 JVEG): Gezahlt werden 0,25 EUR/km sowie Parkgebühren in voller Höhe bzw. Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel in voller Höhe inkl. 1. Klasse DB AG. Reservierungskosten sind erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind auch Fahrtkosten bei Benutzung eines Motorrads (bzw. Moped oder Mofa). Berechnet wird maximal von dem Ort, der in der Terminsladung angegeben wurde. Bei rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung höherer Fahrtkosten von einem ferneren Anreiseort können ggf. auch höhere Fahrtkosten bewilligt werden. Bei kostenloser Mitnahme in einem anderen PKW besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Fahrtkosten. Taxikosten werden nur bei nachgewiesener Schwerbehinderung, Gebrechlichkeit oder anderer besonderer Umstände erstattet. Nicht erstattungsfähig ist die Fahrt mit dem Fahrrad oder der Gang zu Fuß.

    • Verdienstausfall (§ 22 JVEG): Für höchstens 10 Stunden pro Tag und max. 17 EUR pro Stunde, d.h. höchstens 170 EUR, sind Beträge auszuzahlen. Hierzu wird eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung, die der Terminsladung beigefügt ist, benötigt. Nachtzulagen gehören nicht zu den erstattungsfähigen Auslagen. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
      • Bei Beamten und Auszubildenden entsteht kein Verdienstausfall. Sie müssen für den Terminstag vom Arbeitgeber mit Lohnfortzahlung freigestellt werden.
      • Soldaten erhalten gegen Nachweis einen Ersatz für den Wehrsold.
      • Gefangenen wird das entgangene Taschengeld gegen Nachweis bezahlt.
      • Hausfrauen erhalten u.U. Verdienstausfall, wenn mindestens ein 2-Personenhaushalt vorliegt (12 EUR pro Stunde). Dieser Betrag kann stattdessen für die notwendige Betreuung von (Klein-)Kindern gefordert werden (§ 21 JVEG).

    • Nachteilsentschädigung (§ 20 JVEG): Diese beträgt 3 EUR/Stunde. Sie kommt ggf. in Betracht für Polizisten in der Freizeit oder im Urlaub, Auszubildenden, Schülern, Studenten, Beamten mit Nachtarbeit, aber nicht für Rentner, Polizisten im Dienst, Beamten mit eingesetzter Vertretung, Arbeitssuchende.
    • Tagegeld/Zehrkosten/Verpflegungsgeld (§ 6 JVEG): Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 bis 14 Stunden werden bis zu 6 EUR, bei einer Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden werden bis zu 12 EUR, ab 24 Stunden Abwesenheit werden bis zu 24 EUR gezahlt. Dies gilt aber nur für Zeugen, die außerhalb des Terminorts/Gerichtsorts wohnen.

    • Übernachtungsgeld: Ohne Nachweis/Hotelrechnung werden 20 EUR, mit Nachweis/Hotelrechnung werden Kosten bis zum ortsüblichen Preis übernommen. Frühstückskosten werden dabei abgezogen. Eine Erstattung erfolgt nur, wenn die Anreise zum Gerichtstermin vor 6 Uhr morgens nötig war oder die Rückreise erst nach 24 Uhr beendet wäre.

    • Begleitpersonen (§ 7 JVEG): Diese sind z.B. bei minderjährigen, schwerbehinderten, gebrechlichen oder betreuten Zeugen vonnöten und werden i.d.R. genauso entschädigt, wie die Zeugen selbst.

    • Auslandzeugen: Diese erhalten bei Nachweis höhere Kostenerstattungen.

    • Verjährung (§ 2 JVEG): Der Zeugenentschädigungsantrag muss dem Gericht spätestens drei Monate nach dem Gerichtstermin vorliegen, ansonsten verfällt der Anspruch.