· Nachricht · Forderungspfändung
Unpfändbarkeit von weitergeleitetem Pflegegeld
| Durch Beschluss vom 20.10.22 (IX ZB 12/22, Abruf-Nr. 233270 ) hat der BGH entschieden, dass das an eine Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld unpfändbar ist. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirkt. |
Das der pflegebedürftigen Person zustehende monatliche Pflegegeld wurde an die pflegende Person (Mutter) weitergeleitet. Diese bezog zusätzlich noch weitere Einkünfte aus Arbeitseinkommen. Den Antrag auf Zusammenrechnung beider Einkunftsarten nach § 850e Nr. 2a ZPO hat der BGH zurückgewiesen. Begründung: Eine Forderung ist u. a. dann nicht übertragbar und damit unpfändbar, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene (§ 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 BGB).
Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, da hierdurch das freiwillige Engagement der Pflege gefördert wird und auch erhalten bleibt.
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