· Fachbeitrag · Forderungspfändung
Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen: Schuldner können nicht Erinnerung einlegen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Vollstreckungshindernisse bzw. Vollstreckungsvereinbarungen spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Hier tragen Schuldner in der Regel vor, dass der Gläubiger nicht in bestimmte Gegenstände vollstrecken bzw. zu diesem Zeitpunkt keine Vollstreckung betreiben darf, und legen Erinnerung ein. Doch die Erinnerung ist hierfür der falsche Rechtsbehelf, wie jetzt der BGH erneut festgestellt hat. Der folgende Beitrag fasst zusammen, was Gläubiger hierzu wissen müssen. |
1. Vollstreckungshindernisse
Im Einzelnen ist zunächst wie folgt zu unterscheiden:
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Gesetzliche Hindernisse (Beispiele) ‒ Prüfung von Amts wegen | Vertragliche Hindernisse (Vollstreckungsverträge) ‒ Prüfung nur auf Parteivortrag |
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