· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Keine Rückwirkung eines Beschlusses auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Dass im gerichtlichen Verfahrensablauf die unterschiedlich befassten Organe Fehler machen, ist tägliche Praxis. Der BGH hat jetzt allerdings festgestellt, dass dies im formellen Vollstreckungsverfahren keine Rolle spielt: Ein erlassener PfÜB ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, wenn einem Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel zeitnah und somit vor Erlass des PfÜB stattgegeben worden wäre. Einem Beschluss, durch den die Zwangsvollstreckung daher einstweilen eingestellt wird, kommt auch in einem Fall, in dem verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden worden ist, mangels dahingehender gesetzlicher Anordnung keine Rückwirkung zu. |
Sachverhalt
Im Fall des BGH ist aus Sicht des Schuldners vieles schiefgelaufen: Der der Vollstreckung zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid war nicht in gesetzlicher Weise ergangen, da gegen den Mahnbescheid form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt worden sei. Gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Schuldner fristgerecht Einspruch ein und beantragte zugleich, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid einzustellen und den Rechtsstreit an das Streitgericht abzugeben.
Das Prozessgericht hat über Monate hinweg nicht über den Einstellungsantrag entschieden, obwohl dem zuständigen Richter die Verfahrensakte mehrfach zur Bearbeitung vorgelegen hat. Zwischenzeitlich erwirkte der Gläubiger einen PfÜB, durch die Ansprüche D gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden.
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