· Fachbeitrag · Forderungspfändung
Wenn der Schuldner selbst Gläubiger ist ...
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Aus Vermögensverzeichnissen von Schuldnern ist immer wieder ersichtlich, dass diese titulierte Ansprüche gegen „eigene“ Schuldner besitzen. Insoweit ist zwar oft klar, dass diese Personen als Drittschuldner im Rahmen eines PfÜB zu benennen sind. Aber wie geht es dann weiter? Würde im Zweifel der Drittschuldner an den Gläubiger einfach zahlen? Müsste der Schuldner eine Abtretung dieser Ansprüche an den Gläubiger vornehmen? Hier herrscht daher vielfach Ratlosigkeit. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Forderungspfändung
In Fällen, wie eingangs beschrieben, können die Ansprüche des Schuldners aus der titulierten Forderung gegen seinen Schuldner gepfändet werden. Drittschuldner ist also der Schuldner des Schuldners. Die Pfändung wird mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an diesen wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO).
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die durch … (genaue Bezeichnung des Titels nach Art, Behörde, Tag und Aktenzeichen) titulierten Zahlungsansprüche des Schuldners gegen … |
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Beachten Sie |
- Reicht der Platz im Texteingabefeld nicht aus, ist es bei softwareunterstützten Formularen zulässig, den Umfang zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV).
- Verwendet der Antragsteller die vom BMJ auf seiner Website bereitgestellten Formulare, können weitere Eintragungen über das Modul K erfolgen oder es kann eine Anlage verwendet werden. In diesem Fall ist im Antragsformular der Anlage 4 Seite 2 darauf hinzuweisen.
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Es ist zwingend die Forderungsaufstellung der Anlage 7 bzw. 8 einzureichen. |
2. Titelumschreibung veranlassen
Da der Pfändungsgläubiger Rechtsnachfolger i. S. des § 727 ZPO ist (OLG Frankfurt NJW 83, 2266), im Titel als Gläubiger aber noch der Schuldner benannt ist, muss der Pfändungsgläubiger dafür sorgen, dass er als Gläubiger im Vollstreckungstitel benannt wird. Hierzu bedarf es einer Rechtsnachfolgeklausel (BGH NJW 83, 886).
Beachten Sie | Zur Titelumschreibung benötigt der Gläubiger den Titel. Um an diesen zu gelangen, bestehen für ihn folgende Möglichkeiten:
- § 836 Abs. 3 ZPO berechtigt den Gläubiger, die zur Vollstreckung notwendigen Urkunden vom Schuldner herauszuverlangen. Gibt dieser den Titel nicht freiwillig heraus, kann der Gerichtsvollzieher gemäß § 883 Abs. 1 ZPO mit der Wegnahme beauftragt werden. Herausgabetitel hierzu ist der zuvor erlassene Pfändungsbeschluss. Hierzu kann das amtliche Gerichtsvollzieherformular der Anlage 1 verwendet werden.
- Beachten Sie | Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die wegzunehmende Urkunde im Modul M genau bezeichnet wird.
- Findet der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel nicht vor, muss der Schuldner nach § 883 Abs. 2 ZPO an Eides statt versichern, dass er sie nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sie sich befindet.
- Beachten Sie | In diesem Fall muss der Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen, kombiniert mit dem Antrag auf gleichzeitige Umschreibung des Titels auf seinen Namen (§§ 733, 727 ZPO). Als Nachweis der Rechtsnachfolge dient dabei der zuvor zugestellte PfÜB (BGH NJW 83, 886). Weigert sich das Gericht, die weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erlassen, kann der Gläubiger mittels des Protokolls der eidesstattlichen Versicherung das sogenannte Aufgebotsverfahren (§§ 433 FamFG) in die Wege leiten.
- Die Belange des Schuldnerschutzes gebieten es allerdings stets, zunächst den Rechtsnachfolger auf die Vorlage und ggf. die Umschreibung der Erstausfertigung zu verweisen (KG FamRZ 85, 627; OLG Frankfurt NJW-RR 88, 512; a. A. OLG Stuttgart MDR 90, 162). Folge: Für ein Aufgebotsverfahren fehlt so lange das Rechtsschutzbedürfnis, wie der Antrag auf Erlass einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht abschlägig beschieden wurde.
Bei der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel ist darauf zu achten, wer diese erteilt. Bei der titelübertragenden Klausel ist dies
- der Rechtspfleger (§§ 20 Abs. 1 Nr. 12, 26 RpflG) des den Titel erlassenden Gerichts (§§ 795, 724 Abs. 2 ZPO) oder des Gerichts, das die Urkunde aufbewahrt (§ 797 Abs. 1 Nr. 2c ZPO),
- bei notariellen Urkunden der Notar (§ 797 Abs. 1 Nr. 2a ZPO).
MERKE | Der BGH (VE 12, 149) hat zwar entschieden, dass die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt ist. Wenn aber das falsche Organ die Rechtsnachfolgeklausel erteilt hat, liegt ein Vollstreckungsmangel vor. Insofern kann der Schuldner die sog. Klauselerinnerung einlegen (§ 732 ZPO). Diese dürfte begründet sein, sodass alle aufgrund der fehlerhaft erteilten Klausel durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben wären. Dem Gläubiger entstehen also unnötige Kosten, die keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen. |
Musterformulierung / Titelumschreibung |
An das …gericht/Notar
Az. … ./…
In der Zivilangelegenheit
Kläger ./. Beklagter
überreiche ich in Vollmacht des Mandanten die Ausfertigung des Vollstreckungstitels … (genaue Bezeichnung) vom … und beantrage:
Begründung Durch PfÜB des Amtsgerichts … vom …, Az: … M … ./. … hat der Vollstreckungsgläubiger die dem Titel des … (genaue Bezeichnung des Titels) zugrunde liegenden Forderung gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Beweis: PfÜB des Amtsgerichts … vom …, Az: … M … ./. …, zugestellt an den Drittschuldner am …
Der Vollstreckungsgläubiger ist damit Rechtsnachfolger des Schuldners als Titelgläubiger geworden. Der Titel ist daher nach § 727 ZPO auf ihn als neuen Gläubiger umzuschreiben.
( ) Die Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO wird nachgewiesen durch anliegende Ausfertigung des PfÜB des Amtsgerichts … vom …, Az: … M … ./. …, zugestellt an den Drittschuldner am …
Rechtsanwalt
Anlagen |