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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Wirksamkeitsvoraussetzung einer Pfändung in „andere Vermögensrechte“

    | Der BGH hat aktuell eine wichtige Entscheidung zur Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an Drittschuldner sowie zum Ausspruch eines Arrestatoriums hinsichtlich „anderer Vermögensrechte“ i. S. v. § 857 ZPO getroffen. Lesen Sie im Folgenden, was die Entscheidung für die Praxis bedeutet. |

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger G. betreibt die Zwangsvollstreckung u. a. in eine Grundschuld und in GmbH-Geschäftsanteile des Schuldners S. G. hatte im Rahmen der Vollziehung eines dinglichen Arrestes einen isolierten ‒ offenbar ohne Verwendung des amtlichen Pfändungsformulars ‒ Pfändungsbeschluss durch das LG als Arrestgericht (§ 930 Abs. 1, § 829 ZPO) erwirkt und anschließend beim AG ‒ Vollstreckungsgericht ‒ einen isolierten Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses zur Einziehung gemäß § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO gestellt. Der BGH wies im Rahmen der Rechtsbeschwerde den Antrag zurück, da mangels wirksamer Pfändung kein Pfandrecht entstanden ist.

     

    • 1. Gemäß § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO hat im Fall der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam.

     

    • 2. Ein Arrestatorium ist, von dem in § 857 Abs. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen, auch hinsichtlich solcher Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet. Gegenüber dem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstands Rechnung tragendes Verbot auszusprechen, Erfüllungshandlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen können.
     

    Relevanz der Entscheidung

    Der Senat listet lehrbuchartig die Mängel des Gläubigerantrags auf, insbesondere, dass bei der Pfändung wegen einer Geldforderung ein Pfändungsbeschluss nur wirksam ist, wenn in diesem dem Drittschuldner verboten wird, an den Schuldner zu leisten (Arrestatorium; § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO). Genau dieses Arrestatorium fehlte, sodass eine Pfändung nicht wirksam entstehen konnte.

     

    MERKE | Der BGH stellt in diesem Zusammenhang klar, dass kein Automatismus besteht, also dass das Arrestatorium nicht bereits automatisch in dem Ausspruch der Pfändung enthalten ist. Vielmehr sind Pfändung, Arrestatorium und Inhibitorium (vgl. § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO) zwingend voneinander zu trennende Bestandteile eines Pfändungsbeschlusses.

     

    Der Sinn des Arrestatoriums: Der Drittschuldner soll erkennen können, dass er aufgrund der Pfändung nicht mehr an den Schuldner zahlen darf.

     

    Ein solches Arrestatorium erachtet der BGH auch bei der Pfändung von anderen Vermögensrechten nach § 857 ZPO für notwendig, hier bei der Pfändung der Grundschuld bzw. von GmbH-Geschäftsanteilen. Denn auch hierbei muss der Drittschuldner wissen, dass er aufgrund der Pfändung nicht mehr an den Schuldner leisten darf.

     

    Beachten Sie | Das gilt nur dann nicht, wenn kein Drittschuldner vorhanden ist (§ 857 Abs. 2 ZPO).

     

    Der Fall verdeutlicht Gläubigern und ihren Beratern, beim PfÜB die grundlegenden Voraussetzungen des § 829 ZPO unbedingt zu beachten, andernfalls ist eine Haftung vorprogrammiert.

     

    PRAXISTIPP | In diesem Zusammenhang gibt es hinsichtlich der amtlichen Formulare auf Erlass eines PfÜB keinerlei Probleme. Dort ist jeweils in Fettdruck sowohl die Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (S. 3 des Formulars) als auch das Arrestatorium und das Inhibitorium (S. 8 des Formulars) vorformuliert.

     

    Bedeutsam ist dies allerdings in den Fällen eines sog. „Verbundbeschlusses“, also bei einem Arrestbefehl mit Vollziehung. Hierbei sollte bei Antragstellung unbedingt der Wortlaut des § 829 ZPO verwendet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 128 | ID 47471134