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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag pfändbar

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags verwahrten Geldern sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse. Sie stehen weder nur bedingt pfändbaren Bezügen noch Ansprüchen aus Lebensversicherungen gleich, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind und deren Versicherungssumme 5.400 EUR nicht übersteigt. |

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin hatte mit einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und in diesem Zusammenhang einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag mit der Beklagten geschlossen. Hierbei wurden Zahlungen der Schuldnerin treuhänderisch verwahrt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte der Insolvenzverwalter die Auszahlung des verwahrten Betrags, was abgelehnt wurde. Die Vorinstanzen verneinten die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse, während der BGH entschied, dass die Forderung pfändbar ist.

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass das Guthaben aufgrund der analogen Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO unpfändbar sei. Der BGH widersprach dieser Auffassung und hob das Urteil auf, da der Wortlaut des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO keine analoge Anwendung auf Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge zulässt (BGH 16.1.25, IX ZR 91/24, Abruf-Nr. 246127).

     

    Der Pfändungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Unterstützungsbezüge und Kleinlebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen wurden. Ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht und es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde. Das Berufungsgericht muss im Rahmen der Zurückverweisung nun prüfen, ob die Ansprüche der Schuldnerin aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vor der Insolvenzeröffnung wirksam abgetreten wurden und ob dem Kläger ein Einziehungsrecht zusteht.

    Relevanz für die Praxis

    Das Urteil des BGH behandelt die Frage, ob Guthaben aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in die Insolvenzmasse fallen und somit pfändbar sind. Die Entscheidung ist daher auch bedeutsam für die Einzelvollstreckung.

     

    Es ist wie folgt zu unterscheiden:

     

    • Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist ein Vertrag, mit dem zu Lebzeiten die eigene Bestattung geplant werden kann. Der Vertrag wird mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen.

     

    • Bei einer Treuhandeinlage zahlt ein Kunde (Schuldner), entweder ausgehend vom Kostenvoranschlag des Bestatters oder einem gewünschten Vorsorgepaket zur geplanten Bestattung, Geld in einen Treuhandvertrag ein. Dieses wird als Treuhandvermögen sicher angelegt. Im Todesfall wird dieses Treuhandvermögen dann an den Bestatter zur Erfüllung des Vertrags ausgezahlt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit den folgenden Handlungsempfehlungen können Gläubiger (-Vertreter) sicherstellen, dass sie pfändbare Vermögenswerte aus Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen effizient sichern und durchsetzen:

     

    • Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge sind auf pfändbare Vermögenswerte hin zu überprüfen. Hierbei ist ein Vergleich mit den gesetzlichen Unpfändbarkeitsregelungen (insbesondere § 850b ZPO) vorzunehmen. Der Pfändungsschutz nach § 850b ZPO bezieht sich ausschließlich auf Unterstützungsbezüge und Kleinlebensversicherungen (derzeitiger Maximalbetrag: 5.400 EUR), die nur auf den Todesfall abgeschlossen wurden.

     

    • In laufenden Vollstreckungsverfahren ist ein Antrag auf Pfändung und Überweisung von Treuhandgeldern zu stellen. Hierbei sollte mit dem BGH argumentiert werden: Ein treuhänderisch verwahrter Geldbetrag stellt kein Einkommen oder sonstige andersartige Einkünfte nach § 850b Abs. 2 ZPO dar. Ein Schutz entfällt daher.

     

    • Es sind die vertraglichen Regelungen über die Verwendung der Gelder zu prüfen. Hierzu kann der Gläubiger nach § 836 Abs. 3 ZPO den zugrunde liegenden Vertrag vom Schuldner herausverlagen (Modul M)‒ notfalls über den Gerichtsvollzieher (§ 836 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 883 ZPO).

     

    Beachten Sie | Hierbei sind ggf. bestehende Abtretungen oder Einschränkungen der Verfügungsmacht des Schuldners zu klären. Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des verwahrten Betrags könnte ggf. daran scheitern, dass der Schuldner seine Ansprüche wirksam abgetreten hat und somit kein Einziehungsrecht besteht.

     

    Notwendige Kommunikation mit Insolvenzverwalter

    In einem bereits anhängigen Insolvenzverfahren sollte der Insolvenzverwalter aufgefordert werden, solche Forderungen aktiv zur Masse zu ziehen, um dadurch für einzelne Insolvenzgläubiger ggf. eine ‒ höhere ‒ Quote zu realisieren. Bei einer Weigerung sollte das Gericht um Klärung angerufen werden.

     

    Checkliste / Prüfpunkte für Gläubiger-Rechtsanwälte

    • 1. Identifikation pfändbarer Vermögenswerte
      • Liegt tatsächlich ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vor?
      • Anhängiges Insolvenzverfahren: gehört das Guthaben zur Insolvenzmasse?
      • Falls ja, den Insolvenzverwalter auffordern, den Betrag zur Masse zu ziehen.

     

    • 2. Prüfung der Unpfändbarkeit nach § 850b ZPO
      • Handelt es sich um eine Kleinlebensversicherung oder Rente?
      • Fall ja, liegt der Betrag unterhalb der Freibetragsgrenze (5.400 EUR)?

     

    • 3. BGH-Argumentation für die Pfändbarkeit
      • Fehlende gesetzliche Grundlage für Unpfändbarkeit.
      • Keine analoge Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO möglich.

     

    • 4. Vollstreckungsmaßnahmen
      • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen (Modul K).
      • Vertragsunterlagen von Schuldner herausverlangen (Modul M).

     

    • 5. Insolvenzverfahren: Zusammenarbeit mit Insolvenzverwalter
      • Wirksame Pfändung begründet ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO).
      • Rechtzeitige Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren veranlassen (Fristen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO beachten).
      • Einspruch gegen Insolvenzverwalterentscheidung bei Nichtberücksichtigung der Forderung; ggf. gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
     

    Muster: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    • Module D, K, L, M
     

    Bild: IWW

     

    Bild: IWW

     

    Weiterführende Hinweise

    • Das ist zu beachten, wenn Sie Sterbegeldversicherungen pfänden, VE 16, 15
    • Insolvenzverwalter kündigt Sterbegeldversicherung bei Rückkaufswert unter Schonbetrag, VE 21, 191
    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 60 | ID 50326019