· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Drittschuldnerbezeichnung bei Sparkassen
| Wird in eine Bankverbindung des Schuldners vollstreckt, werden häufig Sparkassen als Drittschuldner genannt. Ob diese konkret genug bezeichnet werden, ist im Einzelfall zu prüfen. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung hierzu klar Position bezogen. |
Sachverhalt
Im konkreten Fall hat der BGH es als hinreichend bestimmt angesehen, dass der Gläubiger die Drittschuldnerin als „Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen“ bezeichnet hatte (22.12.15, VII ZB 36/13, Abruf-Nr. 183278). Um den PfÜB zuzustellen, muss er danach weder das vertretungsberechtigte Organ noch die Mitglieder des Vertretungsorgans nennen.
Relevanz der Entscheidung
Aus dem Pfändungsbeschluss muss zweifelsfrei ersichtlich sein, gegen wen dem Schuldner die Forderung zusteht. Hierzu genügt es, „Sparkasse“ anzugeben.
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