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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Einmalleistungen aus Lebensversicherung sind u„sonstige Einkünfte“ nach § 850i ZPO

    | Der BGH hat entschieden: Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO geltend machen. |

     

    Sachverhalt

    Der sich im Insolvenzverfahren befindliche Schuldner S. erhielt eine gesetzliche Altersrente. Als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte diese ihm eine Versorgungszusage gemacht. Hiernach sollte S. ab dem 65. Lebensjahr einen monatlichen Pensionsanspruch von 3.000 DM bzw. wahlweise einen Kapitalbetrag verlangen können. Zur Sicherheit verpfändete die GmbH dem S. zwei mit Kapitalwahlrecht ausgestaltete Rückdeckungsversicherungen. Da die Versicherungszeiträume bei Insolvenzeröffnung bereits abgelaufen waren, vereinnahmte Insolvenzverwalter I. die Versicherungsleistungen von ca. 274.000 EUR auf dem Insolvenzanderkonto.

     

    S. beantragte beim Insolvenzgericht, ihm nach § 850i ZPO aus den Versicherungsleistungen einen Betrag von monatlich 648 EUR pfandfrei zu belassen und zur Sicherung dieser Zahlungen dem Insolvenzverwalter aufzugeben, einen Betrag von 140.000 EUR nicht für die Masse zu verwerten. I. verweigerte dies mit der Begründung, dass ein Antrag nach § 850i ZPO nicht mehr möglich sei, da die Versicherungsleistungen bereits vor dem entsprechenden Pfändungsschutzantrag ausbezahlt worden seien.