· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Kein Schutz des Kautionsrückzahlungsanspruchs
| Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften i. S. d. § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO. Es besteht daher kein Pfändungsschutz nach dieser Vorschrift (BGH 21.2.19, IX ZB 7/17, Abruf-Nr. 208180 ). |
Die Entscheidung ist zwar in einem Insolvenzverfahren ergangen, hat aber auch Auswirkungen auf die Einzelzwangsvollstreckung (vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 850i ZPO). § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, VE 14, 169). Dies ist beim Mietkautionsguthaben nicht der Fall. Es handelt sich dabei nur um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit.
MERKE | Auch wenn der Schuldner hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs nach § 850i Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht keinen Pfändungsschutz beantragen kann, kann dennoch eine Unpfändbarkeit beschlossen werden, soweit dies erforderlich ist, damit ihm ein unpfändbares Einkommen i. H. d. von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge bleibt (BGH VE 16, 102). Der Umkehrschluss: Das Gläubigerrecht auf effektive Befriedigung tritt nur insoweit zurück, wie es erforderlich ist, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Sobald dieses gesichert ist, wird die Pfändbarkeit sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Erwerbseinkommen darstellen, nicht weiter eingeschränkt. |
Eine Unpfändbarkeit von sonstigen Einkünften, die kein Erwerbseinkommen sind, kann daher nur erreicht werden, soweit der Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung ein unpfändbares Einkommen in geringerer Höhe als die von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge (Grundfreibetrag) erzielt. Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, sind damit pfändbar, sobald sie die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 1, 2a ZPO übersteigen. Der Schuldner kann daher nicht verlangen, solche Einkünfte ganz oder teilweise für unpfändbar erklären zu lassen, wenn er aus anderen Quellen über ein pfändungsfreies Einkommen in Höhe der nach § 850c Abs. 1, 2a ZPO unpfändbaren Beträge (Lediger z. Zt. 1.179,99 EUR) verfügt.