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  • · Nachricht · Forderungsvollstreckung

    Kein Vorschuss bei elektronischen Anträgen

    | In der Praxis der Forderungsvollstreckung kommt es gelegentlich zu folgender Problematik: Der Gläubiger beantragt elektronisch den Erlass eines PfÜB gemäß § 829a ZPO. Das Vollstreckungsgericht fordert den Gläubiger vor Erlass des PfÜB auf, den Kostenvorschuss von 20 EUR nach Nr. 2211 KV GKG einzuzahlen (§ 12 Abs. 6 GKG). Zu Recht? |

     

    Antwort: Nein. Zwar soll u. a. über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857 ZPO der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung erst nach Zahlung der Gebühr von 20 EUR entschieden werden. Dies gilt aber nicht bei elektronischen Anträgen nach § 829a ZPO (§ 12 Abs. 6 S. 2 GKG).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 204 | ID 46191995