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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Rückschlag für Gläubiger: Kaufpreisraten sind „sonstige Einkünfte“ i. S. d. § 850i ZPO

    | Der BGH hat jetzt entschieden: Kaufpreisraten unterfallen den „sonstigen Einkünften“ nach § 850i ZPO. Sie sind auf Schuldnerantrag unpfändbar. |

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner verkaufte im März 2016 einen Geschäftsanteil an einer GmbH für 1.255.000 EUR. Die Vertragsparteien vereinbarten u. a., dass vom Kaufpreis ein Teilbetrag in Höhe von 731.000 EUR in monatlichen Raten à 5.000 EUR zu zahlen sei, beginnend am 1.6.16. Weitere Einnahmen fließen dem Schuldner, der fünf Kinder (geboren in den Jahren 1996, 1998, 2015, 2017 und 2019) hat, nicht zu. Im Rahmen eines im Jahr 2018 eröffneten Insolvenzverfahrens hat der Schuldner beantragt, ihm den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gemäß § 850i ZPO in Höhe von 2.500 EUR zu belassen und nach § 850k Abs. 4 ZPO zu entscheiden, dass dieser Betrag auf seinem P-Konto unpfändbar zu belassen sei. Der BGH gab dem Schuldner Recht und wies die Sache an das Beschwerdegericht zurück (26.9.19, IX ZB 21/19, Abruf-Nr. 212192).

     

    Relevanz für die Praxis

    Obwohl die Entscheidung in einem Insolvenzverfahren ergangen ist, hat sie Auswirkungen auf die Einzelzwangsvollstreckung, da dort § 850i ZPO unmittelbar anwendbar ist. Der BGH erweitert erneut den Anwendungsbereich von § 850i ZPO zugunsten von Schuldnern. Die Entscheidung zeigt darüber hinaus, dass Schuldnern die Möglichkeit bleibt, durch geschicktes Gestalten der Zahlungsmodalitäten auf Dauer Pfändungsschutz zu erhalten.