· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
So pfänden Sie Anpassungsgeld
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Rahmen der Vollstreckung gegen Schuldner, die im Bergbau beschäftigt sind, bzw. waren, sollten Gläubiger stets bedenken, dass dem Schuldner ggf. Ansprüche auf ein sog. Anpassungsgeld zustehen. Solche Ansprüche unterliegen zusätzlich neben einem evtl. Rentenbezug der Pfändung. |
1. Was ist das Anpassungsgeld?
§ 5 Abs. 1 S. 1 Steinkohlefinanzierungsgesetz (BGBl. I 07, 3086) regelt, dass zur sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus Arbeitnehmern im Steinkohlebergbau, die unter Tage beschäftigt und mindestens 50 Jahre alt oder über Tage beschäftigt und mindestens 57 Jahre alt sind und aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme bis zum 31.12.22 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden kann (also längstens bis 31.12.27).
2. Wer ist Drittschuldner?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Dem Antragsteller (Schuldner) steht also kein Anspruch auf Gewährung zu - selbst, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Berechnung der Höhe nimmt die DRV Knappschaft-Bahn-See vor.
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