· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
So pfänden Sie eine Briefhypothek
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In VE 14, 179 haben wir über die Möglichkeit der Pfändung einer Buchhypothek berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und klärt über die Möglichkeiten der Pfändung einer Briefhypothek auf. |
1. So greifen Sie auf die Forderung zu
Es gelten wegen des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes gegenüber der „normalen“ Forderungsvollstreckung die zusätzlichen Anforderungen des § 830 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die wirksame Pfändung erfolgt durch Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Briefübergabe an den Gläubiger.
Eine wirksame Pfändung erfordert somit stets die Briefübergabe an den Gläubiger. Dass der Brief beim Grundbuchamt verwahrt wird und eine etwaige Hilfspfändung durch den Gerichtsvollzieher (§ 106 GVGA) und Überweisung des Herausgabeanspruchs stattgefunden hat, ändert daran nichts (OLG München 20.6.11, 34 Wx 259/11).
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