· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
So pfänden Sie eine Buchhypothek
| Die Vollstreckung von Forderungen aus einer Buchhypothek kommt zwar nicht häufig vor. Sie kann dennoch lohnenswert sein. Der Vorteil dieser Vollstreckungsmaßnahme besteht vor allem darin, dass die Pfändung in der Zwangsversteigerung eine gute Rangposition sichern kann. |
1. So greifen Sie auf die Forderung zu
Die Hypothek als Grundpfandrecht wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Sie ist akzessorisch, also abhängig vom Bestehen einer Forderung. Folge: Entsteht die zu sichernde Forderung nicht, kann auch die Hypothek nicht begründet werden. Insofern kann die Hypothek nicht ohne die gesicherte Forderung gepfändet werden. In diesem Fall des Nichtbestehens geht aber die Hypothek nicht unter. Sie verschwindet also nicht aus dem Grundbuch, sondern sie geht entweder auf den Zahlenden über oder aber sie verwandelt sich in eine Eigentümergrundschuld (Mock, VE 02, 153; 03, 10).
Erforderlich zum Wirksamwerden der Pfändung ist neben dem Erlass eines Pfändungsbeschlusses ihre Eintragung ins Grundbuch (§ 830 Abs. 1 S. 1, 3, § 857 Abs. 6 ZPO). Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vor Eintragung der Pfändung begründet im Grundbuch aber keinen Pfändungsrang. Drittschuldner ist der, der dem Vollstreckungsschuldner die Forderung schuldet. Ist er nicht zugleich Grundstückseigentümer, ist auch dieser dinglicher Drittschuldner.
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