· Fachbeitrag · Fristen
Feiertagsfalle: Ist der Feiertag auch am Gerichtsort gesetzlich anerkannt?
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Auch in der Zwangsvollstreckung kann das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Die Frist endet dann am darauffolgenden Werktag. Aufgepasst: Viele Feiertage gelten nur in einzelnen Bundesländern. Ein Anwalt muss daher zwingend selbst prüfen, ob dieser dann auch am Gerichtsort als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist. |
1. So tückisch ist die Feiertagsfalle
Tatsächlich tappen Kanzleien immer wieder in diese Falle: Ein Urteil ist eingegangen, die zuständigen Kanzleimitarbeiter berechnen die Berufungsfrist und tragen diese in den Fristenkalender ein. So weit, so gut. Genau hier wird es problematisch, wenn die Mitarbeiter übersehen, dass das Berufungsgericht in einem anderen Bundesland als die Kanzlei liegt. Das birgt potenzielle Fristversäumnisse, denn nicht jeder gesetzliche Feiertag gilt bundesweit. Das mögliche Fehlerpotenzial steigt, wenn Kanzleien selten mit überregionalen Mandaten befasst sind, Hinweise in Kalendern übersehen werden bzw. die Fristberechnung nicht softwaregestützt erfolgt.
Beachten Sie | Mit dem 31.10.22 (Reformationstag) sowie dem 1.11.22 (Allerheiligen) schlossen sich kürzlich zwei Feiertage aneinander an, die nicht bundesweit gelten. Dies macht die Berechnung im Einzelfall noch komplexer. Das folgende Beispiel zeigt, wie schnell hier eine Frist versäumt werden kann.
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