· Nachricht · Fristenmanagement
Wer Vollstreckungen „outsourct“, muss weiter auf Fristen achten
| In zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten sind Unterbevollmächtigte nichts Besonderes. In der Praxis kann es allerdings auch vorkommen, dass Anwälte Vollstreckungshandlungen durch Anwälte anderer Kanzleien vorbereiten lassen. Das heißt aber nicht, dass der (Haupt-)Anwalt sich dann nicht mehr um möglicherweise wichtige Fristen kümmern muss. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (17.10.22, 4 U 92/22, Abruf-Nr. 232833 ). |
Es muss kein Urlaub oder eine Krankheit der Grund sein, warum Anwälte Vollstreckungsmaßnahmen bzw. deren Vorbereitung oder Recherchen an Kollegen weitergeben. Eine hohe Arbeitsauslastung durch vorhandene oder (gerade zu Jahresbeginn) neue Mandate führt Kanzleien zu der ökonomischen Entscheidung, Teile der Vollstreckungstätigkeit abzugeben. Gerade die Tatsache, dass dies seltener geschieht als die klassische Beauftragung von Unterbevollmächtigten, birgt Gefahrenquellen. Gibt ein Anwalt z. B. Kollegen einer anderen Kanzlei den Auftrag, Pfändungsaufträge zu erstellen, auf eingehende Drittschuldnerauskünfte zu achten und auszuwerten oder fristgebundene Handlungen vorzunehmen, kann er nicht einfach darauf vertrauen, dass der Kollege „alles regelt“.
In dem Rechtsstreit vor dem OLG hatte ein Anwalt die Fertigung (eines Entwurfs) einer Berufungsbegründung im Rahmen einer Kooperation an einen Anwalt einer anderen Kanzlei übertragen. Der Schriftsatz ging allerdings verspätet ein. Eine Wiedereinsetzung lehnte das OLG ab. Ein mandatierter Rechtsanwalt muss dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig angefertigt wird, sondern auch fristgerecht eingeht.
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