· Nachricht · GbR-Anteil
Anteilspfändung nach „altem Recht“: Was passiert mit dem Pfandrecht nach Inkrafttreten des MoPeG seit dem 1.1.24?
| In der Praxis stellt sich vermehrt die Frage, was mit Pfändungsbeschlüssen eines Gesamthandanteils an einer GbR nach altem Recht (bis 31.12.23) mit Inkrafttreten der Neuregelungen durch das MoPeG seit dem 1.1.24 passiert. Ist die Pfändung auf Antrag eines Geschäftsführers der GbR aufzuheben mit der Begründung, dass es seit dem 1.1.24 kein Gesamthandseigentum mehr gibt? |
Sowohl nach alter Rechtslage bis zum 31.12.23 als auch nach neuer Rechtslage seit dem 1.1.24 wurde bzw. wird der angebliche Anteil des Schuldners am Vermögen der GbR gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Unterschied besteht lediglich in der unterschiedlichen Durchsetzung des wirksam erworbenen Pfandrechts:
- Pfändung erfolgte bis zum 31.12.23: Ein Pfändungsgläubiger eines Gesellschafteranteils konnte die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar war (§ 725 Abs. 1 BGB a. F.). Die Kündigung führte somit zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und damit der Möglichkeit des Gläubigers, auf das Auseinandersetzungsguthaben zuzugreifen.
- Pfändung erfolgt seit 1.1.24: Jetzt muss ein Pfändungsgläubiger die Mitgliedschaft des Schuldners an der Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft ‒ als Drittschuldnerin ‒ kündigen (§ 726 BGB). Erst dadurch scheidet der Schuldner als Gesellschafter aus der Gesellschaft aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und der Gläubiger erhält eine indirekte Zugriffsmöglichkeit auf das in der Mitgliedschaft gebundene Vermögen des Gesellschafter-Schuldners, insbesondere auf sein Abfindungsguthaben (BT-Drucksache 19/27635, S. 174).
Beachten Sie | Insofern bleibt dem Gläubiger auch nach dem 31.12.23 bei einer „Altpfändung“ das Pfandrecht und damit die Beschlagnahmewirkung erhalten. Die Pfändung ist daher nicht aufzuheben.
PRAXISTIPP | Pfändungsgläubiger, die im Jahr 2023 einen bzw. mehrere GbR-Gesellschafteranteile wirksam gepfändet haben, sollten vorsichtshalber nachträglich die Mitgliedschaft des Schuldners an der Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft als Drittschuldnerin kündigen (vgl. ausführlich Mock, VE 23, 203). |
Weiterführender Hinweis
- GbR: Zugriff des Privatgläubigers eines Gesellschafters nach dem MoPeG, VE 23, 203