· Fachbeitrag · GbR
Prozessführungsbefugnis für eine Vollstreckungsabwehrklage
| Der BGH hat jetzt entschieden: Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine GbR als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis, eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, der Gesellschaft zu. Sie besteht nicht zugunsten ihrer Gesellschafter. |
Mit der Entscheidung setzt der BGH (3.11.15, II ZR 446/13, Abruf-Nr. 183379) seine ständige Rechtsprechung fort (BGH ZIP 06, 2128; 5.6.12, XI ZR 173/11).
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist von „dem Schuldner“ zu erheben. Das ist der, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist.
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