· Fachbeitrag · Nachlassvollstreckung
Erbengemeinschaft: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für jeden Miterben möglich
| In Teilungsversteigerungsverfahren bei Erbengemeinschaften kommt es immer wieder zu folgender Situation: Mehrere Personen (A., B. und C.) sind in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. A. beantragt die Teilungsversteigerung und erhält den Zuschlag zu einem Betrag von 300.000 EUR. Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens stellt das Vollstreckungsgericht fest, dass der Erbengemeinschaft gegen A. noch eine Forderung von 290.000 EUR als Erlösüberschuss zusteht. Nachdem A. den Erlösüberschuss nicht zahlt, beantragt B. eine auf seinen Namen lautende vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses. Zu Recht? Der BGH sagt: Ja! |
Relevanz für die Praxis
Mit Beschluss vom 4.11.20 (VII ZB 69/18, Abruf-Nr. 219320) stellt er fest: Jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Die Entscheidung ist richtig. Sie erleichtert einem jeden Miterben, eine der Gemeinschaft zustehende Forderung zugunsten der Gemeinschaft zu vollstrecken.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, kann jeder Miterbe von dem Verpflichteten (hier: A.) die Leistung an alle Erben nach § 2039 S. 1 BGB fordern.
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