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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherformular

    Eigene Forderungsaufstellung bei Teilzahlungen

    | Obwohl der BGH die Frage geklärt hat, ob der Gläubiger Forderungsaufstellungen im amtlichen Gerichtsvollzieherformular verwenden darf ( VE 19, 5 ), gibt es in diesem Zusammenhang immer noch Probleme. Das AG Menden hat nun entschieden: Das amtliche Formular bietet hinsichtlich der Forderungsaufstellung keine Möglichkeit, bei mehreren Teilzahlungen auf den titulierten Anspruch die geschuldeten Zinsen aus unterschiedlichen Beträgen einzutragen. Daher ist der Gläubiger berechtigt, eine eigene Forderungsaufstellung dem Vollstreckungsauftrag als Anlage beizufügen. |

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger fügte dem Vollstreckungsauftrag eine vom amtlichen Formular abweichende Forderungsaufstellung bei, weil aufgrund von Zahlungen des Schuldners auf die unterschiedlichen titulierten Forderungen die noch bestehenden Restforderungen nicht nachvollziehbar in die amtliche Forderungsaufstellung eingetragen werden konnten. Der Gerichtsvollzieher lehnte es ab, die Vollstreckung durchzuführen, da im amtlichen Formular der Punkt „Restforderung“ zu verwenden sei. Das AG Menden gab dem Gläubiger im Rahmen der Erinnerung Recht (8.8.19, 2 M 793/19, Abruf-Nr. 214279).

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach § 1 S. 1, § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge das amtliche Formular zu nutzen. Nur soweit dort für den Vollstreckungsauftrag keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 GVFV). Insoweit enthalten die ebenfalls verbindlichen „Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2)“ zu Modul C die Bestimmung, dass zusätzliche Anlagen nur zulässig sind, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (VE 14, 59, 74, 165).

     

    Das AG Menden hat zu Recht erlaubt, dass der Gläubiger eine eigene Forderungsaufstellung verwenden kann. Zwar hätte er den Punkt „Restforderung“ im amtlichen Formular ankreuzen können. Aber wo hätten dann nachvollziehbar die restlich geschuldeten Zinsen aus unterschiedlichen Beträgen und Zinszeitpunkten eingetragen werden sollen? Insofern hat der BGH (VE 16, 152) zum amtlichen PfÜB-Formular entschieden: Sofern das Formular für den Antrag auf Erlass eines PFÜB hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, darf der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweisen, auch wenn eine zutreffende Eintragung der Forderungen in die vorgegebene Aufstellung teilweise möglich gewesen wäre. Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 61 | ID 46370598