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  • 25.10.2019 · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherformular

    Nach Aufenthaltsermittlung: Fortführung der Vollstreckung ist kein neuer Vollstreckungsauftrag

    | Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher (GV) damit, die Vermögensauskunft abzunehmen. Zusätzlich kreuzt er im amtlichen GV-Formular unter „L 3“ an:“Ermittlung der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde“. Da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, hebt der GV den anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf und sendet dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen zurück. Der Gläubiger ermittelt die aktuelle Anschrift des Schuldners selbst und teilt sie dem GV mit. Er beantragt, die Vollstreckung aufgrund des ursprünglichen Antrags fortzusetzen. Häufige Praxis: Der GV lehnt dies ab und fordert den Gläubiger auf, einen neuen Antrag über das amtliche Formular einzureichen. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. |