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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherkosten

    Verhaftung des Schuldners: Gläubiger müssen nicht alles bezahlen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Ein Leser reichte der Redaktion mehrere Entscheidungen des AG und LG Wiesbaden und des OLG Frankfurt ein. In allen ging es um das Inrechnungstellen von Kosten für private Verhaftungsgehilfen und Transportmittel anlässlich der Verhaftung des Schuldners. |

    Sachverhalt

    Gläubiger G. betrieb gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Nach Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO forderte der Gerichtsvollzieher S. auf, zur Vermeidung einer Verhaftung in seinem Geschäftszimmer zu erscheinen und dort die Vermögensauskunft abzugeben. Da S. dem nicht nachkam, suchte der Gerichtsvollzieher ihn gegen 20 Uhr in seiner Wohnung auf. Dabei ließ er sich vorsorglich von zwei als „Verhaftungsgehilfen“ bezeichneten männlichen Personen begleiten, mit denen er auf der als „Verhaftungsrunde“ bezeichneten Fahrt mehrere Schuldner aufsuchte. Für den Fall, dass der Transport eines verhafteten Schuldners in die zuständige JVA erforderlich würde, hatte der Gerichtsvollzieher veranlasst, dass ein Schlüsseldienstunternehmen u. a. eine Transportmöglichkeit bereithielt. Nachdem S. sich weigerte, zu zahlen und die Vermögensauskunft abzugeben, verhaftete der Gerichtsvollzieher ihn. Hiernach gab S. die Vermögensauskunft ab. Die Kosten für die beiden „Verhaftungsgehilfen“ und die bereitgehaltene Transportmöglichkeit der „Verhaftungsrunde“ stellte der Gerichtsvollzieher den jeweiligen Gläubigern anteilig in Rechnung: eine Gebühr nach Nr. 709 KV GVKostG über 30 EUR für die Hinzuziehung der „Verhaftungsgehilfen“ (jeweils 15 EUR) und eine Gebühr nach Nr. 707 KV GVKostG für „Transportkostenbereitstellung“ über 20 EUR. G. hat gegen beide Gebühren Kostenerinnerung eingelegt. Die vorsorgliche Hinzuziehung von Verhaftungsgehilfen sowie eine vorsorgliche Bereitstellung eines Transportmittels für eine Vollstreckungsmaßnahme seien nicht von § 759 ZPO gedeckt.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Frankfurt (1.6.22, 18 W 18/21, Abruf-Nr. 231586) hat betreffend der Kosten für die privaten Verhaftungsgehilfen die Entscheidung des LG Wiesbaden (17.12.20, 4 T 348/20) bestätigt. Sie seien als unrichtige Sachbehandlung nicht zu erheben. Hinsichtlich der Kosten für das bereitgestellte Transportmittel wurde die Sache zur Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG zurückverwiesen. Daraufhin hat das LG Wiesbaden am 27.7.22 beschlossen: Die Kosten für das Transportmittel waren nicht zu erheben.