· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Formularzwang beim Antrag auf Erteilung einer Abschrift vom Vermögensverzeichnis
| Bei der Redaktion gingen mehrere Anfragen dahingehend ein, ob das amtliche Gerichtsvollzieher-Formular auch zu verwenden ist, wenn der Gläubiger lediglich eine Abschrift eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses des Schuldners beantragt. Die Antwort lautet „Ja“. |
Das verbindliche Formular gilt ausschließlich für die Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV). Da die Abnahme der Vermögensauskunft eine Geldforderung voraussetzt (§ 802c Abs. 1 S. 1 ZPO), muss dies auch für den Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses gelten. Im amtlichen Formular kann hier für das Modul G 4 verwendet werden:
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G 4 | weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft ☒ es wird um Übersendung einer Abschrift des vom Schuldner bereits unter dem Az. ... abgegebenen Vermögensverzeichnis gebeten |