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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Formularzwang beim Antrag auf Erteilung einer Abschrift vom Vermögensverzeichnis

    | Bei der Redaktion gingen mehrere Anfragen dahingehend ein, ob das amtliche Gerichtsvollzieher-Formular auch zu verwenden ist, wenn der Gläubiger lediglich eine Abschrift eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses des Schuldners beantragt. Die Antwort lautet „Ja“. |

     

    Das verbindliche Formular gilt ausschließlich für die Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV). Da die Abnahme der Vermögensauskunft eine Geldforderung voraussetzt (§ 802c Abs. 1 S. 1 ZPO), muss dies auch für den Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses gelten. Im amtlichen Formular kann hier für das Modul G 4 verwendet werden:

     

    • Titel
    G 4

    weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

    ☒ es wird um Übersendung einer Abschrift des vom Schuldner bereits unter dem Az. ... abgegebenen Vermögensverzeichnis gebeten

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 69 | ID 45135265