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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Gerichtsvollzieher findet Bargeld: Wie viel darf er pfänden?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Mitunter kommt es bei der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher vor, dass dieser beim Schuldner Bargeld findet. Der folgende Beitrag zeigt, in welcher Höhe der Gerichtsvollzieher das beschlagnahmte Bargeld an den Gläubiger abführen darf. | 

    1. Pfändungsschutzvorschriften sind zu beachten

    Im Rahmen der Vollstreckung muss der Gerichtsvollzieher die Pfändungsschutzregelungen des § 811 Abs. 1 ZPO von Amts wegen beachten. Sie dienen dem Schutz des Schuldners vor einer Kahlpfändung (BGH VE 05, 78) aus sozialen Gründen und damit dem öffentlichen Interesse (BGH NJW 98, 1058; BFH JurBüro 13, 103) und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mithilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Findet der Gerichtsvollzieher Bargeld beim Schuldner vor, muss er insbesondere § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beachten:

     

    • Im Wortlaut: § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

    (1) Nicht der Pfändung unterliegen

    3. Bargeld

    • a) für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
    • b) für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel des täglichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird…