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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Gerichtsvollzieher muss Drittkonto-Auskünfte erteilen

    | Bereits in VE 14, 4 , haben wir darüber berichtet, dass im Rahmen der Dritt-auskünfte nach § 802l ZPO auch Konten mit Verfügungsmacht des Schuldners bekannt zu geben sind. Dieser Ansicht hat sich nun das AG Soest mit Beschluss vom 3.10.14 (9 M 1129/14) angeschlossen. |

     

    1. Ausführliche Begründung des AG Soest

    Die Mitteilung über eine Verfügungsberechtigung des Schuldners über ein Drittkonto ist vom Gesetzeswortlaut gedeckt (§ 24c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KreditWG). Die Mitteilung der nach dieser Vorschrift gespeicherten Daten ist durch § 802l ZPO ebenso wenig beschränkt wie durch die §§ 93, 93b AO.

     

    § 802l ZPO bezweckt den umfassenden Schutz des Gläubigers. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner Konten naher Angehöriger zwecks eigenen Geldverkehrs nutzt, kann auch nicht festgestellt werden, dass nach § 802l Abs. 2 ZPO solche Daten für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich und daher vom Gerichtsvollzieher zu löschen oder zu sperren sind. Denn diese Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift, die eine Löschung oder Sperrung von Daten nur gebietet, wenn klar ist, dass Daten für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind. Dies kann aber bei den Verfügungsberechtigungen des Schuldners über Drittkonten pauschal nicht behauptet werden.