· Nachricht · Gerichtsvollziehervollstreckung
Gerichtsvollzieher muss Ratenzahlungen unverzüglich abliefern
| In der Praxis stellt sich für Gläubiger immer wieder die Frage, ob der Gerichtsvollzieher Ratenzahlungen des Schuldners (§ 802b ZPO) erst als Gesamtbetrag an den Gläubiger auszahlen darf, wenn die Forderung des Gläubigers komplett beglichen ist. |
Grundsätzlich regelt § 815 Abs. 1 ZPO, dass gepfändetes Geld an den Gläubiger abzuliefern ist. Zusätzlich regelt § 815 Abs. 3 ZPO, dass die Wegnahme von Geld durch den Gerichtsvollzieher ‒ wozu auch freiwillige Zahlungen des Schuldners zählen (BGH NJW 09, 1085) ‒ als Zahlung des Schuldners angesehen wird. Der Schuldner wird also bei Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher von seiner Leistung befreit (BGH Rpfleger 84, 74).
§ 60 Abs. 1 S. 6 GVGA regelt u. a., dass der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, die empfangene Leistung oder den dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto gutgeschriebenen Gegenwert eines Schecks unverzüglich an den Gläubiger abzuliefern, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat.
PRAXISTIPP | Kommt der Gerichtsvollzieher dieser Pflicht nicht nach, können dem Gläubiger Amtshaftungsansprüche zustehen. Diese könnten dadurch begründet sein, dass bei unverzüglicher Weiterleitung der Raten gewinnbringende Zinsansprüche entstanden wären. |