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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Gerichtsvollzieher muss sämtliche KFZ-Daten übermitteln

    | Der Gerichtsvollzieher (GV) muss dem Gläubiger sämtliche beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zum Abruf bereitgestellten Daten im Rahmen des § 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO übermitteln (LG Stuttgart 5.2.16, 19 T 25/16). Hierzu zählen vor allem Fahrzeugkennzeichen und die Tatsache, ob die Fahrzeuge noch auf den Schuldner zugelassen sind. |

     

    Das Gericht hatte vom KBA erfahren, dass dieses den GV alle in der dortigen Fahrzeugakte enthaltenen Fahrzeugdaten zum elektronischen Abruf bereitstellt. Da nicht alle Daten des Schuldners, die für die Vollstreckung erforderlich waren, vorlagen, hat das LG den GV angewiesen, (weitere) Daten einzuholen.

     

    Das LG: Das KBA habe auch mitgeteilt, es sei dort bekannt geworden, dass (bislang) nicht sämtliche GV-SoftwarehersteIler ihre Programme so gestaltet hätten, dass die GV mittels elektronischer Abfrage sämtliche Informationen angezeigt bekämen. Sollte also die vom GV verwendete Software einen Abruf der (noch) benötigten Daten nicht ermöglichen, sei es auch möglich, eine (kostenpflichtige) schriftliche Anfrage beim KBA zu stellen (s. auch „Leitfaden für Anfragen an zentrale Register (Fremdauskünfte)“: www.iww.de/sl1811).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 62 | ID 43902656