Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Gläubiger kann Reihenfolge der Vollstreckung bestimmen

    Der Gerichtsvollzieher ist an die vom Gläubiger bestimmte Reihenfolge der durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen gebunden, worunter auch die vom Gläubiger beantragte gütliche Einigung im Sinne von § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO fällt (AG Augsburg 12.6.13, 1 M 3960/13, Abruf-Nr. 132925).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger beantragte die gütliche Einigung und anschließende Vermögensauskunft. Dabei führte er u.a. aus „In folgender Reihenfolge - jeweils nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen - zu verfahren, wobei die Vollstreckung mit einer Folgemaßnahme nur fortzusetzen ist, wenn die vorherige Maßnahme fruchtlos bleibt:

     

    • 1.Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne von § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung versucht werden.
    • 2.Dem Schuldner soll die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden.“

     

    Der Gerichtsvollzieher lud den Schuldner unter Beachtung von § 802f Abs. 4 ZPO. Der Schuldner ist zu dem Termin nicht erschienen. Der Haftbefehlsantrag wurde zurückgewiesen, weil der Gerichtsvollzieher entgegen des Vollstreckungsauftrags nicht zunächst eine gütliche Einigung versucht hat, sondern sofort nach § 802f ZPO vorgegangen ist.

     

    Praxishinweis

    Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens und kann aufgrund der Dispositionsmaxime nicht nur die Art der Vollstreckungsmaßnahme, sondern auch die Reihenfolge der Durchführung bestimmen (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO). Das lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen (BT-Drucksache 16/10069, S. 24):

     

    • Der Wortlaut der Gesetzesbegründung

    Abs. 2 bezeichnet in S. 1 Nr. 1 bis 5 bestimmte vollstreckungsrechtliche Standardbefugnisse bei der Geldvollstreckung, die dem Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers zustehen. Die Aufzählung folgt dem 
regelmäßigen Vollstreckungsablauf. Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt jedoch der Gläubiger, der seinen Vollstreckungsauftrag auf einzelne Maßnahmen nach S. 1 beschränken kann. Insbesondere muss er nicht - wie bisher - zunächst einen Pfändungsversuch durchführen lassen. Vielmehr kann er sich zunächst Informationen über die aktuelle Vermögenssituation des Schuldners verschaffen und anschließend über die Einleitung gezielter Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden. Ein sofortiger Pfändungsversuch im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO-E wird dadurch ebenso wenig ausgeschlossen wie ein kombinierter Auftrag auf Sachaufklärung und gegebenenfalls anschließende Vollstreckung.

     

    Dies gilt auch für den Auftrag, eine gütliche Einigung zu versuchen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar soll der Gerichtsvollzieher unabhängig von einem entsprechenden Auftrag nach § 802b ZPO versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner herbeizuführen. Jedoch wurden durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nicht nur die Befugnisse für den Gerichtsvollzieher hinsichtlich einer gütlichen 
Einigung erweitert (§ 802b ZPO und §§ 806b, 813a und 900 Abs. 3 ZPO a.F.), sondern es wurde dem Gläubiger auch das Recht eingeräumt, die gütliche Einigung zu beantragen und zwar sogar isoliert (BT-Drucksache 16/10069, 
S. 24: „Für die gütliche Erledigung gilt dies aber nur, wenn sie isoliert beantragt wird“). Wenn nun ein Gläubiger zunächst isoliert einen Auftrag auf gütliche Einigung stellen und dann nach Erfolglosigkeit durch einen neuen Auftrag weitere Vollstreckungsmaßnahmen beantragen kann, muss es ihm verfahrensvereinfachend auch gestattet sein, dass er den gütlichen Einigungsversuch und weitere aufschiebend bedingte Maßnahmen in einem Auftragsschreiben stellt.

     

    Zu beachten ist, dass das BVerfG dem Vorrang des Versuchs einer gütlichen Einigung quasi Verfassungsrang zugesprochen hat (NJW-RR 07, 1073). Folge: Die zusätzlich entstanden Kosten könnten im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden. Dem Gläubiger ist vorliegend die Bestimmung einer konkreten Reihenfolge zum Verhängnis geworden. Denn dadurch, dass letztlich der Erlass des Haftbefehls zurückgewiesen wurde, hat er wichtige Zeit verloren, um seine Forderung beizutreiben. Zudem wird die Vollstreckung auch teurer, da er nun einen neuen kostenauslösenden Vollstreckungsauftrag einreichen muss.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 170 | ID 42299518