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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung


    Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Schätzung


    | Der Gerichtsvollzieher darf nach § 813 Abs 1 S. 1 ZPO einen Sachverständigen zur Schätzung nur in den Fällen des § 813 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO hinzuziehen (LG Augsburg DGVZ 13, 21). |

    Der Gesetzgeber geht von Folgendem aus: Dem Gerichtsvollzieher fehlt die erforderliche Sachkunde zur Wertermittlung von Kostbarkeiten. Deren Schätzung setzt intensivierte und spezialisierte Warenkenntnisse voraus, die von einem Gerichtsvollzieher trotz seiner Berufsausbildung und -erfahrung im Allgemeinen nicht erwartet werden können. 


    Daher besteht die Gefahr, dass es zu Lasten der Verfahrensbeteiligten zu Fehleinschätzungen kommt (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 6. Aufl., 
§ 813 Rn. 4; OLG Köln Rpfleger 98, 352). Folge: Es muss ein Sachverständiger beauftragt werden.


    PRAXISHINWEIS | Unter den Begriff Kostbarkeiten fallen Sachen, die im Verhältnis zu ihrer Größe einen besonders hohen Wert besitzen (AG Schöneberg 
DGVZ 09, 45) z.B. Münzen (OLG Köln NJW 92, 50) oder Kunstwerke (OLG Köln VersR 98, 1376). Anhaltspunkte hierfür können sich aus dem Alter, der künstlerischen Gestaltung, z.B. gedrechseltes Schrankuntergestell, Schildpattfurnier, 
Elfenbeinintarsien und vor allem aus dem unversehrten Zustand des Gegenstands ergeben. 


    Sollen sonstige Sachen, also keine Kostbarkeiten, von einem Sachverständigen geschätzt werden, muss das Vollstreckungsgericht dies anordnen - auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner (§ 813 Abs. 1 S. 3 ZPO). Daher sind Kosten für ein vom Gerichtsvollzieher unbefugt veranlasstes Wertgutachten nicht als Zwangsvollstreckungskosten in Ansatz zu bringen. Sind sie dennoch erhoben worden, sind sie auf Antrag im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz niederzuschlagen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 57 | ID 38363680