26.07.2016 · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Übersendung des Vermögensverzeichnisses bei bedingtem Vollstreckungsauftrag
| Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen. Er wies darauf hin, dass nur Datum und Ort im Protokoll aufzuführen und die Unterlagen zurückzusenden seien, falls der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben haben sollte. Er wünschte ausdrücklich, dass das Vermögensverzeichnis dann nicht übersandt werden sollte. Ohne hierauf einzugehen, teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit, dass der Schuldner bereits eine Vermögens-auskunft abgegeben habe. Er erteilte dem Gläubiger eine Abschrift. Hierfür berechnete er 33 EUR. Zu Recht? Nein, sagt jetzt das OLG Celle. |
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