· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Vermögensverzeichnis wider Willen: So fordern Sie Ihr Geld zurück
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Gläubiger konnten bis zum 25.11.16 darauf verzichten, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Abdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet. In diesem Zusammenhang fragen mehrere Leser, ob gegenüber Gerichtsvollziehern, die dies nicht beachtet haben, ein Rückforderungsanspruch auf zu viel gezahlte Gebühren und Auslagen besteht. Die Antwort lautet: Ja. Lesen Sie im Folgenden, warum das so ist und wie Sie den Anspruch geltend machen können. |
1. Rückforderungsanspruch besteht
In den o. g. Fällen mussten unsere Leser jeweils 39,60 EUR zahlen (= 33 EUR nach Nr. 261 KV GVKost zzgl. 20 Prozent Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GVKostG i. H. v. 6,60 EUR). Unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung (VE 17, 4, Abruf-Nr. 189957) durften die Gerichtsvollzieher bei Beschränkung des Vollstreckungsauftrags aber nur eine Nichterledigungsgebühr in Höhe von 15 EUR (Nr. 604 KV GVKostG) sowie eine 20-prozentige Auslagenpauschale von 3 EUR, mithin 18 EUR berechnen. Es besteht daher ein Rückzahlungsanspruch von 21,60 EUR.
2. So setzen Sie sich zur Wehr
Der Anspruch auf Rückzahlung kann durch - unbefristete - Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 5 GVKostG) geltend gemacht werden. Der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen und den zu viel eingezogenen Betrag zurückzahlen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig