06.12.2016 · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Vollstreckung mit Durchsuchungsbeschluss fortsetzen: kein Formularzwang
| In der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mittels amtlichem Formular mit der Sachpfändung. Der Schuldner verweigert dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung. Daraufhin erhält der Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen nebst Gerichtsvollzieher-Protokoll zurück. Der Gläubiger beantragt einen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 758a ZPO, der auch erlassen wird. Besonders schön: Der Gläubiger darf dem Gerichtsvollzieher den Beschluss formlos zuschicken, damit dieser weiter vollstreckt, und muss hierfür kein amtliches Formular verwenden. |
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