Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Vollstreckungsgesuch einer Landesrundfunkanstalt: Inhaltliche und formelle Anforderungen

    • 1. Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk =  SWR) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.
    • 2. Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß §  15a Abs. 4 S. 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.
    • 3. In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.

    (BGH 11.6.15, I ZB 64/14, Abruf-Nr. 178107)

     

    Sachverhalt

    Der SWR beauftragte den Gerichtsvollzieher, festgesetzte Forderungen beizutreiben. Nachdem der Schuldner nicht zahlte, lud der Gerichtsvollzieher diesen antragsgemäß zur Vermögensauskunft, die der Schuldner verweigerte. Daraufhin ordnete der Gerichtsvollzieher an, den Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Hiergegen erhob der Schuldner Widerspruch.

     

    Das AG Nagold ‒ Vollstreckungsgericht ‒ wies den Widerspruch zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hob das LG Tübingen den Beschluss des AG und damit auch die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers auf. Die Beschwerdekammer begründete dies damit, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entspreche nicht den Voraussetzungen des § 15a Abs. 4 LVwVG BW, da die Vollstreckungsbehörde nicht hinreichend erkennbar sei, Dienstsiegel und Unterschrift fehlten und es zudem schon an einem originären Beitragsbescheid mangele, durch den die Zahlungsverpflichtung des Schuldners und deren Fälligkeit geschaffen worden seien. Außerdem lasse sich dem Ersuchen nicht entnehmen, wer Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sei, da sowohl der SWR als auch der Beitragsservice genannt seien.