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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebungsvorhaben

    Erweiterung der Sicherungsverwaltung im Rahmen der Zwangsversteigerung für Gemeinden

    | Bereits in VE 16, 31 haben wir über den in der Immobiliarvollstreckung möglichen Antrag auf gerichtliche Verwaltung (sog. Sicherungsverwaltung) gemäß § 94 ZVG berichtet. Hierdurch sollen Gläubiger, die eine Befriedigung aus dem abgegebenen Bargebot zu erwarten haben, vor unseriösen Erstehern bis zur Zahlung des Steigpreises geschützt werden. Der Gesetzgeber will hier durch den Entwurf vom 18.12.23 des Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz) nachbessern, um so den städte‒baulichen Missständen entgegenzuwirken. |

    1. Derzeitige Probleme

    Es scheint eine Masche zu sein, die Betrüger gezielt nutzen: Sie ersteigern sog. Schrottimmobilien zu einem den Verkehrswert deutlich übersteigenden Wert, obwohl sie den gebotenen Betrag gar nicht zahlen wollen oder können. Meist müssen Bieter vorab allenfalls zehn Prozent des Verkehrswerts als Sicherheitsleistung erbringen, mehr nicht.

     

    Da der Ersteher mit der Verkündung des Zuschlags Eigentümer der Immobilie wird (vgl. § 90 Abs. 1 ZVG), darf er aber ab dem Zeitpunkt des Zuschlags auch die Nutzungen aus der Immobilie ziehen. Das gilt unabhängig davon, ob er das Gebot bezahlt hat oder nicht. So darf er Mieten/Pachten aus bestehenden Miet-und Pachtverhältnissen einziehen oder die Immobilie z. B. neu vermieten. Dadurch kann der Ersteher erhebliche Einnahmen generieren.