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  • · Nachricht · Gläubigertaktik

    Schneller Zugriff mittels „Blitzklausel“

    | Vor allem in (arbeits)gerichtlichen Verfahren ergeht oft kurz nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein Urteil, das dem Klägervertreter als Protokoll übermittelt wird. Da hieraus in der Regel bereits vollstreckt werden soll, benötigt der Klägervertreter allerdings eine vollstreckbare Ausfertigung. Eine daraufhin erfolgte Nachfrage bei Gericht bringt häufig Ernüchterung: Das Gericht teilt mit, dass das vollständige Urteil (also mit Begründung etc.) noch nicht einmal schriftlich verfasst und ausgefertigt ist und so auch noch nicht der Beklagtenseite zugestellt wurde. Was kann der Gläubiger tun, um dennoch schnell vollstrecken zu können? |

     

    Das geht so: Verlangen Sie nach § 317 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 ZPO eine Urteilsausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe. Mit Erhalt dieser Ausfertigung, die nur aus Rubrum, Tenor und Richter-Unterschriften besteht, können Sie dann selbst ‒ im Parteibetrieb (Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 317 Rn. 4) ‒ zustellen (§ 750 Abs. 1 S. 2 ZPO). Es reicht also zur Zwangsvollstreckung die Zustellung einer einfachen Titelausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe aus (Musielak/Voit/Lackmann, a. a. O., § 750 Rn. 16).

    Beachten Sie | Beantragen Sie nicht schon in der Klageschrift, die „Blitzklausel“ zu erteilen. Grund: Dies wird von der Geschäftsstelle des Gerichts oft vergessen. Besser ist es, entweder den Antrag in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufnehmen zu lassen oder dies unmittelbar nach Erlass des Urteils in einem gesonderten Schriftsatz zu beantragen. Hierin sollten Sie verdeutlichen, dass dem Antrag unverzüglich stattzugeben ist. Legen Sie sich daher den Vorgang auf eine kurze Frist und fragen notfalls telefonisch nach.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 115 | ID 48365189