· Fachbeitrag · Handelsvertreter
Unpfändbar: Ansprüche auf Buchauszug und Vorauszahlung nur unselbstständige Nebenrechte
| Der BGH hat jetzt entschieden: Die isolierte Pfändung der Rechte aus § 887 ZPO i. V. m. dem Anspruch des Handelsvertreters aus § 87c Abs. 2 HGB ist nichtig. Diese Rechte sind als unselbstständige Nebenrechte untrennbar mit dem Provisionsanspruch verbunden und können nicht unabhängig von diesen geltend gemacht werden. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus titulierten Forderungen. Der Schuldner war ehemaliger Handelsvertreter. Die Drittschuldnerin wurde ‒ als Schuldnerin des Schuldners ‒ verurteilt, dem Schuldner einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen. Das zuständige LG ermächtigte den Schuldner, die der Drittschuldnerin auferlegte Pflicht zur Erteilung eines Buchauszugs durch einen von ihm zu beauftragenden Steuerberater vornehmen zu lassen. Zugleich verpflichtete das LG die Drittschuldnerin durch Beschluss vom 10.5.13, 12.960 EUR als Vorauszahlung für die Kosten der Beauftragung eines Steuerberaters an den Schuldner zu zahlen. Die Gläubigerin pfändete daraufhin „sämtliche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Beschluss des LG vom 10.5.13, insbesondere ... den Anspruch des Schuldners auf Zahlung von 12.960 EUR als Vorauszahlung der für die Erstellung des Buchauszugs voraussichtlich anfallenden Kosten ...“. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hob der BGH den PfÜB auf (19.9.17, VII ZB 64/14, Abruf-Nr. 197109).
Relevanz der Entscheidung
Der BGH hat zu Recht die Pfändbarkeit des Vorauszahlungsanspruchs verneint. Denn der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB und der darauf beruhende Anspruch auf Vorauszahlung aus § 887 Abs. 2 ZPO stellen Nebenrechte zum Provisionsanspruch des Schuldners dar, die nicht selbstständig pfändbar sind. Die Beschlagnahme dieser Nebenrechte erfolgt vielmehr mit der Pfändung des Provisionsanspruchs.
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