· Fachbeitrag · Herausgabe der Sicherungsabrede
Wenn der Drittschuldner sich weigert ...
Einsender: Dipl.-Wi. Jur. (FH) Florian Wrede, Prien am Chiemsee
| Ein Leser stellte uns die folgende Entscheidung des LG Traunstein zur Verfügung. Der Kläger, Gläubiger G., hatte gegen Schuldner S. einen PfÜB erwirkt, mit dem u. a. die Rückgewähransprüche aus verschiedenen im Grundbuch des S. eingetragenen Grundschulden und die Ansprüche des S. aus den mit der beklagten Drittschuldnerin D. abgeschlossenen Darlehensverträgen und Sicherungsabreden gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden (Anspruch G). D. weigerte sich, G. die Sicherungsabreden hinsichtlich der betreffenden Grundschulden herauszugeben. Die Kammer verurteilte D., die Sicherungsabreden in beglaubigter Kopie herauszugeben. |
Relevanz der Entscheidung
Die Entscheidung des LG (26.6.20, 5 O 49/20, Abruf-Nr. 220729) betrifft zwar den relativ selten vorkommenden Fall, dass der Gläubiger Rückgewähransprüche des Schuldners hinsichtlich im Grundbuch eingetragener (Sicherungs-)Grundschulden nebst Sicherungsabreden pfändet und sich überweisen lässt. Doch wenn er eintritt, sollten Sie wissen, was zu tun ist. Um an die Sicherungsabrede, die wichtige Informationen für den Gläubiger zur Durchsetzung der gepfändeten Forderung liefert, heranzukommen, gibt es zwei Möglichkeiten:
Herausgabe durch Schuldner
Der Schuldner muss die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO). Dies betrifft u. a. Urkunden, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH VE 12, 74). Diese Pflicht dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Im Rahmen der Pfändung von (schuldrechtlichen) Rückgewähransprüchen bei im Grundbuch eingetragenen Grundschulden müssen Sie auf Seite 8 bzw. 9 des amtlichen Formulars wie folgt formulieren:
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