· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Aufteilung des Versteigerungserlöses nach Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH hat im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens eine bislang noch nicht geklärte Frage entschieden. Lesen Sie im Folgenden die Einzelheiten: |
Sachverhalt
Gläubiger G. betreibt die Zwangsversteigerung aus dem im Grundbuch eingetragenen Recht III/1 wegen 100.000 EUR. Ihm gehört darüber hinaus noch das Recht III/2 in Höhe von 50.000 EUR. Hieraus betreibt er jedoch nicht die Zwangsversteigerung. Das Grundstück wird Ersteher E. zu 200.000 EUR lastenfrei zugeschlagen.
Nach der Zuschlagsverkündung, aber noch vor dem Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses, legt Schuldner S. dem Vollstreckungsgericht ein Urteil des Prozessgerichts vor, wonach die Zwangsvollstreckung aus dem Recht III/1 für unzulässig erklärt wird. Es stellt sich die Frage, ob der auf das erloschene Recht III/2 zuzuteilende Betrag S. oder G. zusteht.
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