· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Voreiliger Antrag auf Teilungsversteigerung: Finanzamt kann mitkassieren
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Derzeit erleben Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (sog. Teilungsversteigerungen) einen Boom. Dabei stehen sich regelmäßig unterschiedliche Interessenlagen gegenüber: Entweder will einer, bzw. wollen mehrere Mitglieder der Gemeinschaft das Objekt möglichst „billig“ selbst ersteigern, während der andere Part genau das Gegenteil beabsichtigt, nämlich möglichst „viel Geld rauszuschlagen“. Für Letzteren kann dies u. U. zu einem Bumerang werden. Der Grund hierfür liegt am derzeit bestehenden Immobilienboom und der damit verbundenen sog. Spekulationssteuer. |
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Die Eheleute M. und F. haben 09 ein gemeinsames Haus zu einem Preis von 300.000 EUR erworben. Im Jahr 16 zieht F. aus der gemeinsamen Immobilie aus und beantragt die Teilungsversteigerung. Das unbelastete Objekt wird dem M. im Jahr 18 zu einem Preis von 510.000 EUR zugeschlagen. Nach Abzug der Verfahrenskosten ergibt sich ein sog. Übererlös von insgesamt 500.000 EUR. Hiervon steht die Hälfte der F. zu, somit 250.000 EUR. |
1. 10-Jahresfrist noch nicht vorbei: Finanzamt meldet sich
Das Problem für die F. besteht darin, dass vorliegend die sog. Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Somit fällt u. U. eine Spekulationssteuer an.
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