· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Höherer Erlös durch anderweitige Verwertung bzw. besondere Versteigerung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Zwangsversteigerungspraxis gibt es für Beteiligte die Möglichkeit, den Verteilungserlös zu erhöhen, um dadurch im Ergebnis eine höhere Befriedigung zu erreichen. Welche Möglichkeiten dies sind und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, klärt der folgende Beitrag. |
1. Grundsatz: gemeinschaftliche Verwertung
Grundsätzlich werden Forderungen und bewegliche Sachen von der sog. Grundstückbeschlagnahme erfasst. Sie werden daher zusammen mit dem Grundstück in einem Termin versteigert (vgl. § 55 ZVG).
2. Möglich: Sonderverwertung
Die in der Praxis der Zwangsversteigerung gänzlich unbekannte Regelung des § 65 ZVG ermöglicht allerdings eine „Sonderverwertung“ durch
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