· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Privilegierte Hausgeldansprüche begründen kein dingliches Recht
Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH 13.9.13, V ZR 209/12, Abruf-Nr. 133162). |
Sachverhalt
Der des Beklagten war Eigentümer einer Wohnung einer Eigentümergemeinschaft. Er beglich in den Jahren 09 und 10 Hausgelder sowie Abrechnungsspitzen aus den Jahresabrechnungen für 08 und 09 von über 1.700 EUR. Am 30.4.10 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Eigentümergemeinschaft als Klägerin meldete die Forderungen im Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Der Beklagte erwarb die Wohnung vom Insolvenzverwalter und wurde am 13.7.10 ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Ihre auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen des o.g. Betrags gestützte Klage ist vor dem AG erfolglos geblieben. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält nur eine Privilegierung schuldrechtlicher Ansprüche. Einer WEG steht kein dingliches Recht zur Befriedigung aus Wohnungseigentum zu. Ein Erwerber von Wohnungseigentum haftet schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers (BGH NJW 94, 2950).
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