· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Übererlös in der Zwangsversteigerung: So greifen Sie zu
| Die Wohnung des Schuldners S. wurde durch Gläubiger G. 2 zwangsversteigert. Durch den Versteigerungserlös können sämtliche Gläubigeransprüche befriedigt werden; es bleibt sogar ein Übererlös zugunsten des S. übrig. Da die Erlösverteilung in Kürze durch das Versteigerungsgericht stattfindet, beabsichtigt G. 1 nun, den Übererlös zu pfänden, da ein Beitritt zum Versteigerungsverfahren und Anmeldung der Forderung zum Verteilungstermin nicht erfolgt ist bzw. nicht mehr möglich ist. Was ist zu tun? |
In den Fällen, in denen der Versteigerungserlös ausreicht, um sämtliche Grundstücksbelastungen zu bedienen und in denen dann noch Restbeträge übrig bleiben, spricht man von einem Über- bzw. Mehrerlös. Dieser steht dem Schuldner als ehemaligem Eigentümer gegen den Ersteher als Meistbietendem zu. Ein solcher Anspruch ist nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar.
MERKE | Der Gläubiger kann aber erst pfänden, wenn der Zuschlag an den Meistbietenden als Ersteher erteilt wurde. Erst dann ist der Ersteher als Drittschuldner bekannt. Die Pfändung als künftiger Anspruch scheidet somit aus. Mit Zustellung an diesen wird die Pfändung wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO). |
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