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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    Wenn die Bank die Löschungsbewilligung schon vor Jahren erteilt hat ...

    | Die Redaktion erreichte der folgende interessante Fall: Der Gläubiger hat mittels PfÜB die Ansprüche des Schuldners gegenüber der im Grundbuch eingetragenen Bank als Grundpfandrechtsgläubigerin auf Rückgewähr der Ansprüche aus der Grundschuld durch Rückabtretung, Verzicht bzw. Aufhebung gepfändet. Die Bank teilt daraufhin mit, dass sie dem Schuldner schon vor Jahren eine Löschungsbewilligung erteilt hat und dass die Angelegenheit damit für sie erledigt ist. Wie geht der Gläubiger nun vor? |

    1. Stets auch „angebliche Eigentümergrundschuld“ mitpfänden

    Der Gläubiger hätte hier zunächst neben dem Anspruch auf Rückgewähr auch den angeblichen Anspruch des Schuldners auf eine Eigentümergrundschuld mitpfänden sollen. Dadurch, dass die Drittschuldnerin (Grundpfandrechtsgläubigerin) mitgeteilt hat, sie habe dem Schuldner eine Löschungsbewilligung erteilt, ist nachgewiesen, dass die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung nicht mehr besteht und dadurch ggf. eine Eigentümergrundschuld entstanden ist. Andernfalls hätte die Bank wohl keine Löschungsbewilligung gegenüber dem Schuldner erteilt.

    2. Vorgehensweise des Gläubigers

    Damit der Gläubiger dennoch erfolgreich ist, muss er schnellstens die Ansprüche des Schuldners aus der Eigentümergrundschuld pfänden (Musterformulierung VE 15, 195 ‒ auch zur Briefgrundschuld). Hierbei muss zusätzlich noch folgende Eintragung auf Seite 8 des amtlichen Formulars erfolgen: