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  • · Fachbeitrag · Konto in der Insolvenz

    Erhöhen Sie Ihre Quote als Insolvenzgläubiger

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Längst nicht jeder Schuldner verfügt über ein P-Konto. Dies kann sich auf die einem Insolvenzgläubiger zustehende Quote erheblich auswirken. Der Beitrag zeigt, was im Einzelnen zu berücksichtigen ist. |

    1. Schuldner verfügt bei Insolvenzeröffnung über kein P-Konto

    Nach §§ 115, 116 InsO erlischt jeder Geschäftsbesorgungsvertrag eines Girokontos des Schuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (AG Nienburg ZIP 13, 923). Ist der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Inhaber eines P-Kontos, steht er schutzlos da, da das Konto mit Insolvenzeröffnung erloschen ist. Folge: Ein sich hieraus ergebendes Guthaben muss zur Masse gezogen werden.

     

    MERKE | Allerdings müssen der Insolvenzverwalter, bzw. die Bank als Drittschuldnerin in analoger Anwendung § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO beachten. Insofern ist bei einem Schuldner, der wiederkehrende Einkünfte der in §§ 850 bis 850b ZPO oder Leistungen der in § 54 Abs. 3 bis 5 SGB I bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen bezieht, ein Geldbetrag freizugeben, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Es sind noch Gelder in die Masse einzuzahlen. Damit können die Quoten für den Gläubiger erhöht werden. Damit ein solcher Betrag an den Schuldner auszuzahlen ist, bzw. Gelder in die Masse fließen, müssen folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

     

    • Es muss sich um Eingang von wiederkehrenden Leistungen in Form von Arbeitseinkommen handeln,
    • es ist der genaue Kontostand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung (Insolvenzeröffnung) festzustellen und
    • falls Angehörige vorhanden sind: Angaben darüber, ob der Schuldner ihnen zum Unterhalt verpflichtet ist.